Dürfen Sie ein BEM Gespräch ablehnen? Rechte und Folgen

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Dürfen Sie ein BEM Gespräch ablehnen? Rechte und Folgen
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Haben Sie eine Einladung zu einem Gespräch im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) erhalten? Fühlen Sie sich unsicher, ob Sie teilnehmen müssen oder möchten? Viele Arbeitnehmer stehen vor dieser Frage. Dieses Gespräch soll helfen, Wege zu finden, wie Sie nach längerer Krankheit wieder gut im Job Fuß fassen können. Doch was, wenn Sie Bedenken haben?

In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige rund um das Thema „BEM Gespräch ablehnen“. Wir klären Ihre Rechte, mögliche Konsequenzen und welche Alternativen es gibt.

Das Wichtigste in Kürze
  • Die Teilnahme am BEM-Gespräch ist für Arbeitnehmer absolut freiwillig.
  • Eine Ablehnung des BEM-Gesprächs darf für sich allein keine negativen arbeitsrechtlichen Konsequenzen haben (z.B. Kündigung).
  • Ihr Arbeitgeber erfüllt mit dem Angebot des BEM seine gesetzliche Pflicht (§ 167 Abs. 2 SGB IX).
  • Auch wenn Sie das Gespräch ablehnen, sollten Sie die Gründe dafür für sich dokumentieren.
  • Datenschutz ist im BEM-Prozess zentral; Ihre Gesundheitsdaten sind besonders geschützt.

Was ist das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM)?

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement, kurz BEM, ist ein Verfahren, das Arbeitgebern gesetzlich vorgeschrieben ist. Waren Sie innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig? Dann muss Ihr Arbeitgeber Ihnen ein BEM anbieten. Das regelt § 167 Absatz 2 des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX).

Ziel des BEM ist es, gemeinsam zu überlegen, wie Ihre Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann. Es geht auch darum, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und Ihren Arbeitsplatz zu erhalten. Der Arbeitgeber klärt mit Ihnen, welche Unterstützung oder Leistungen dabei helfen könnten.

Das BEM ist also ein Angebot. Ein Hilfsmittel.

Es soll Ihnen den Weg zurück in den Job erleichtern.

Müssen Sie am BEM-Gespräch teilnehmen?

Nein. Die Teilnahme am BEM-Verfahren ist für Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer freiwillig. Sie entscheiden selbst, ob Sie das Angebot annehmen oder ablehnen möchten. Ihr Arbeitgeber kann Sie nicht zur Teilnahme zwingen.

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Ihre Zustimmung ist die Grundvoraussetzung für die Durchführung eines BEM. Ohne Ihr Einverständnis darf kein BEM-Verfahren gestartet oder durchgeführt werden. Das gilt für das gesamte Verfahren, nicht nur für das erste Gespräch.

Sie können Ihre Zustimmung auch jederzeit widerrufen.

Gründe für eine Ablehnung des BEM-Gesprächs

Es gibt verschiedene nachvollziehbare Gründe, warum Sie ein BEM Gespräch ablehnen könnten. Vielleicht fühlen Sie sich unter Druck gesetzt? Oder Sie haben kein Vertrauen zu den beteiligten Personen?

Mögliche Gründe können sein:

  • Fehlendes Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber oder den BEM-Verantwortlichen.
  • Sorge um den Datenschutz und die vertrauliche Behandlung Ihrer Gesundheitsdaten.
  • Sie sehen keine Notwendigkeit, da die Ursachen der Arbeitsunfähigkeit bereits behoben sind oder nichts mit der Arbeit zu tun haben.
  • Sie haben bereits eigenständig Maßnahmen zur Wiedereingliederung ergriffen.
  • Angst vor negativen Konsequenzen oder davor, dass Informationen gegen Sie verwendet werden könnten.
  • Sie fühlen sich gesundheitlich noch nicht in der Lage, ein solches Gespräch zu führen.

Diese Bedenken sind legitim. Wägen Sie Ihre Situation ab.

Ergänzendes Wissen

Der § 167 Abs. 2 SGB IX verpflichtet Arbeitgeber, allen Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren, ein BEM anzubieten. Ziel ist Prävention und Arbeitsplatzerhalt.

Wie Sie ein BEM Gespräch ablehnen können

Wenn Sie sich entscheiden, das BEM-Angebot nicht anzunehmen, sollten Sie dies dem Arbeitgeber mitteilen. Eine bestimmte Form ist dafür nicht vorgeschrieben. Sie können die Ablehnung mündlich oder schriftlich erklären.

Eine schriftliche Ablehnung ist jedoch oft empfehlenswert. So haben Sie einen Nachweis, dass Sie auf das Angebot reagiert haben. Formulieren Sie die Ablehnung höflich und sachlich.

Ein Beispiel für eine Formulierung könnte sein: „Sehr geehrte/r [Name Ansprechpartner/in], vielen Dank für Ihr Angebot zur Durchführung eines BEM-Gesprächs. Ich habe mich entschieden, dieses Angebot derzeit nicht anzunehmen. Mit freundlichen Grüßen, [Ihr Name]“.

Müssen Sie Gründe nennen? Nein. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre Ablehnung zu begründen.

Welche Folgen hat die Ablehnung eines BEM-Gesprächs?

Die wichtigste Nachricht zuerst: Allein die Ablehnung des BEM-Gesprächs darf keine direkte negative Konsequenz haben. Ihr Arbeitgeber darf Ihnen nicht kündigen, nur weil Sie das Gespräch ablehnen. Das wäre unzulässig.

Allerdings kann die Ablehnung indirekte Folgen haben. Insbesondere in einem späteren Kündigungsschutzprozess wegen Krankheit. Hat der Arbeitgeber ein korrektes BEM angeboten und Sie haben es abgelehnt? Dann könnte dies im Prozess berücksichtigt werden.

Der Arbeitgeber muss darlegen, dass er alles Zumutbare versucht hat, um die Kündigung zu vermeiden. Dazu gehört das Angebot eines BEM. Wenn Sie das BEM ohne nachvollziehbare Gründe ablehnen, kann dies Ihre Position im Kündigungsschutzverfahren schwächen. Gerichte könnten argumentieren, dass mildere Mittel (wie Anpassungen durch das BEM) eventuell möglich gewesen wären.

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Es ist daher ratsam, die Ablehnung gut zu überlegen. Auch wenn Sie nicht teilnehmen, ist es gut, wenn Sie sich anderweitig um Ihre Gesundheit und Wiedereingliederung kümmern.

Alternativen zur vollständigen Ablehnung

Sie müssen das BEM nicht komplett ablehnen. Es gibt Mittelwege. Vielleicht passt eine dieser Alternativen besser zu Ihrer Situation?

  • Teilnahme mit Bedingungen: Sie können vorschlagen, unter bestimmten Bedingungen teilzunehmen. Zum Beispiel, dass nur bestimmte Themen besprochen werden oder dass Sie eine Vertrauensperson mitbringen.
  • Vertrauensperson hinzuziehen: Sie haben das Recht, eine Person Ihres Vertrauens zum BEM-Gespräch mitzunehmen. Das kann ein Mitglied des Betriebsrats, der Schwerbehindertenvertretung (SBV) oder auch ein Anwalt sein.
  • Verschiebung des Gesprächs: Wenn Sie sich aktuell nicht in der Lage fühlen, können Sie um eine Verschiebung bitten.
  • Eigene Vorschläge machen: Sie können dem Arbeitgeber auch ohne formelles BEM-Gespräch eigene Vorschläge zur Verbesserung Ihrer Arbeitssituation oder zur Wiedereingliederung unterbreiten.

Sprechen Sie offen über Ihre Bedenken. Vielleicht findet sich eine Lösung.

Datenschutz im BEM: Was passiert mit Ihren Daten?

Der Schutz Ihrer persönlichen Daten, insbesondere Ihrer Gesundheitsdaten, ist im BEM-Prozess von höchster Bedeutung. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) eingehalten werden.

Wichtige Aspekte des Datenschutzes im BEM:

  • Zweckbindung: Daten dürfen nur für die Ziele des BEM erhoben und verwendet werden (Arbeitsunfähigkeit überwinden, vorbeugen, Arbeitsplatz erhalten).
  • Einwilligung: Die Erhebung und Verarbeitung Ihrer Gesundheitsdaten erfordert Ihre ausdrückliche, informierte und freiwillige Einwilligung. Diese können Sie jederzeit widerrufen.
  • Vertraulichkeit: Alle Gesprächsinhalte und Daten müssen vertraulich behandelt werden. Der Kreis der informierten Personen muss so klein wie möglich gehalten werden.
  • Getrennte Akte: Für das BEM sollte eine separate Akte angelegt werden, getrennt von Ihrer Personalakte.
  • Auskunftsrecht: Sie haben das Recht zu erfahren, welche Daten über Sie gespeichert sind und können gegebenenfalls deren Berichtigung oder Löschung verlangen.

Fragen Sie nach, wer genau am BEM teilnimmt und wer welche Informationen erhält.

Ergänzendes Wissen

Das BEM-Team besteht oft aus Vertretern des Arbeitgebers, dem Betriebs- oder Personalrat, der Schwerbehindertenvertretung (falls vorhanden) und bei Bedarf dem Betriebsarzt. Sie als Betroffener entscheiden, wer teilnimmt.

Die Rolle von Betriebsrat, Personalrat und Schwerbehindertenvertretung

Diese Gremien spielen eine wichtige Rolle im BEM-Prozess. Sie wachen darüber, dass das Verfahren korrekt abläuft und Ihre Rechte gewahrt bleiben. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat oder Personalrat sowie die Schwerbehindertenvertretung (SBV) über das BEM-Angebot informieren, sofern Sie dem zustimmen.

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Diese Vertretungen können Sie beraten und unterstützen. Sie können auf Wunsch auch am BEM-Gespräch teilnehmen. Ihre Anwesenheit kann dazu beitragen, ein Gespräch auf Augenhöhe sicherzustellen und Ihre Interessen zu wahren. Zögern Sie nicht, diese Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Pro und Contra: Teilnahme am BEM-Gespräch

Die Entscheidung für oder gegen ein BEM-Gespräch ist individuell. Eine Tabelle kann helfen, die Vor- und Nachteile abzuwägen:

Vorteile der TeilnahmeNachteile / Risiken der Teilnahme
Chance auf Lösungen zur Überwindung der ArbeitsunfähigkeitGefühl des Drucks oder der Kontrolle
Möglichkeit, Arbeitsplatzbedingungen anzupassenSorge um Datenschutz und Missbrauch von Informationen
Aktive Mitgestaltung der eigenen WiedereingliederungMögliche Konfrontation mit unangenehmen Themen
Stärkung der Position bei drohender KündigungZeitaufwand für Gespräche und Maßnahmen
Zugang zu Unterstützungsleistungen (z.B. Reha)Fehlendes Vertrauen in die beteiligten Personen
Arbeitgeber erfüllt seine Pflicht (gut für Kündigungsschutz)Ungewissheit über den tatsächlichen Nutzen der Maßnahmen

Wägen Sie diese Punkte sorgfältig ab. Was überwiegt in Ihrer Situation?

Wann ein BEM trotz Bedenken sinnvoll sein kann

Auch wenn Sie Vorbehalte haben, kann ein BEM-Gespräch eine echte Chance sein. Insbesondere dann, wenn Ihre gesundheitlichen Probleme mit der Arbeit zusammenhängen oder sich auf diese auswirken.

Ein BEM kann sinnvoll sein, wenn:

  • Sie konkrete Ideen haben, wie Ihr Arbeitsplatz angepasst werden könnte.
  • Sie Unterstützung bei der Beantragung von Leistungen (z.B. Reha, technische Hilfen) benötigen.
  • Sie eine stufenweise Wiedereingliederung anstreben.
  • Sie das Gefühl haben, dass der Arbeitgeber bereit ist, konstruktiv nach Lösungen zu suchen.
  • Sie Ihre Chancen in einem möglichen Kündigungsschutzprozess verbessern möchten.

Manchmal ist es besser, das Gespräch zu suchen und aktiv mitzugestalten.

Fazit

Die Entscheidung, ein BEM Gespräch abzulehnen, liegt ganz bei Ihnen. Die Teilnahme ist freiwillig und eine Ablehnung darf keine direkten Sanktionen nach sich ziehen. Bedenken Sie jedoch die möglichen indirekten Folgen, insbesondere bei einer späteren krankheitsbedingten Kündigung.

Wägen Sie die Vor- und Nachteile sorgfältig ab und ziehen Sie Alternativen wie eine Teilnahme mit Vertrauensperson oder eigene Vorschläge in Betracht. Wichtig ist, dass Sie Ihre Rechte kennen und eine informierte Entscheidung treffen.

FAQ: Häufig gestellte Fragen

Muss ich Gründe angeben, wenn ich ein BEM Gespräch ablehne?

Nein, Sie sind nicht verpflichtet, Gründe für Ihre Ablehnung zu nennen. Eine einfache Mitteilung, dass Sie das Angebot nicht annehmen möchten, genügt. Es kann jedoch in manchen Fällen strategisch klug sein, die Gründe für sich zu dokumentieren, falls es später zu arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen kommt.

Kann mein Arbeitgeber mir kündigen, weil ich das BEM ablehne?

Nein, die alleinige Ablehnung eines BEM-Gesprächs ist kein Kündigungsgrund. Eine Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein. Allerdings kann die Ablehnung Ihre Position in einem Kündigungsschutzprozess schwächen, wenn die Kündigung aufgrund Ihrer Krankheit erfolgt. Der Arbeitgeber kann dann argumentieren, dass er versucht hat, mit dem BEM mildere Mittel zu finden.

Was passiert, wenn ich erst ablehne, aber später doch teilnehmen möchte?

Sie können Ihre Meinung in der Regel ändern. Wenn Sie das BEM zunächst abgelehnt haben, aber später doch teilnehmen möchten (z.B. weil sich Ihre Situation geändert hat), können Sie dies Ihrem Arbeitgeber mitteilen. Der Arbeitgeber sollte dann erneut prüfen, ob die Voraussetzungen für ein BEM noch vorliegen und Ihnen die Teilnahme ermöglichen.

Wer erfährt von den Inhalten des BEM-Gesprächs?

Die Inhalte des BEM-Gesprächs sind streng vertraulich. Informationen, insbesondere Gesundheitsdaten, dürfen nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung an Dritte weitergegeben werden. Der Teilnehmerkreis sollte möglichst klein gehalten werden. Fragen Sie zu Beginn des Prozesses genau nach, wer welche Informationen erhält und zu welchem Zweck. Sie haben die Kontrolle darüber.

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